
Für Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare
Für Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare
Immobilienbewertung, die vor Finanzamt und Gericht besteht.
Gutachten für steuerliche Themen, Erb- und Schenkungsauseinandersetzungen, Stichtagsbewertungen für Pflichtteil und Zugewinn. Vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in München.

Nachvollziehbar hergeleitet
Prüfbar für Finanzamt, Gericht
und Gegenseite
An Ihre Bedürfnisse angepasst
Wir prüfen die Bedürfnisse Ihrer Mandanten vor Gutachtenerstelltung
öbuv (IHK München)
Nachweisform nach § 198 Abs. 2 BewG
Fester Ansprechpartner
Rückmeldung innerhalb eines Werktags
Diskret und professionell
Unsere Arbeit erfolgt diskret und auf höchstem Niveau
Sie empfehlen uns Ihren Mandanten. Das muss funktionieren.
Wenn Sie einen Sachverständigen empfehlen, steht Ihr Name dahinter. Deshalb bekommen Kanzleien bei uns einen festen Ansprechpartner, einen Gutachtenentwurf zur Abstimmung und bei Bedarf eine Stellungnahme, wenn das Finanzamt oder die Gegenseite Einwände erhebt. Sie entscheiden, ob Sie den Fall selbst steuern oder ob wir direkt mit Ihrem Mandanten arbeiten – Sie bleiben in jedem Fall informiert.
LEISTUNGEN NACH ANLASS
Für welche Fälle Sie uns beauftragen
Für Steuerberater
§
✓ Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 198 BewG):
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, inklusive Nießbrauch, Wohnrecht und Belastungen
✓ Entnahme, Einlage, Umwandlung:
Teilwert und gemeiner Wert bei Übertragungen
✓ Betriebsprüfung:
objektive Werte und Stellungnahmen zu Wertansätzen
✓ Vorsorgebewertung:
Verkehrswert zur Planung von Freibeträgen und Übergaben
✓ Auslandsimmobilien nach deutschem Recht:
weltweit
✓ Testamentsvollstrecker:
Wertermittlung des Immobilienvermögens
Für Anwälte, Notare, Betreuer
⚖
✓ Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung:
Verkehrswert zum Todestag, auch bei weit zurückliegenden Stichtagen (§ 2325 BGB)
✓ Erbauseinandersetzung:
neutrale Grundlage für Ausgleichszahlungen und Teilungspläne
✓ Zugewinnausgleich:
Werte zu Anfangs- und Endvermögen
✓ Schiedsgutachten:
von beiden Parteien anerkannt, vermeidet das Beweisverfahren
✓ Betreuungs- und Nachlassgericht:
Gutachten für Genehmigungen und Nachlasspflegschaft
✓ Auslandsimmobilien nach deutschem Recht:
weltweit
✓ Testamentsvollstrecker:
Wertermittlung des Immobilienvermögens
Vom Anruf bis zum Gutachten
Drei Schritte – mehr braucht es nicht. Den Aufwand haben wir, nicht Sie.
unverbindliche
Fallbesprechung.
01
In einem kostenlosen Erstgespräch verstehen wir die Situation Ihres Mandanten und klären transparent, inwiefern ein Gutachten sinnvoll ist.
02
Bei der Unterlagenbeschaffung unterstützen wir Ihren Mandanten. Der Ortstermin wird persönlich vom Sachverständigen in Absprache vorgenommen.
Ortstermin und Unterlagen.
03
Gutachten und Begleitung.
Endgutachten als PDF und gebunden. Fragt das Finanzamt oder die Gegenseite nach, antworten wir mit einer Stellungnahme.

Guten Tag,
mein Name ist Hubert U. Rau
Nachweis nach § 198 BewG für Erbschaft- und Schenkungsteuer
Pflichtteil, Zugewinn und Erbauseinandersetzung – auch rückwirkend zu jedem Stichtag
Schiedsgutachten für Kanzleien
Stellungnahmen zu Gutachten des Finanzamts oder der Gegenseite sowie Bewertung von Auslandsimmobilien nach deutschem Recht
Ich bin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (IHK München u. Oberbayern).

Von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (IHK München u. Oberbayern).
Meine Vereidigung und Bestellung gewährt Ihnen eine objektive Wertermittlung. Finanzämter setzen im Münchner Raum häufig Wertermittlungen von öbuv-Sachverständigen voraus.
Eine Entscheidung, die Sie Ihren Mandanten mitgeben können
BFH, Beschluss vom 4. August 2026 (II B 87/25): Ein ordnungsgemäß erstelltes Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts darf das Finanzgericht nicht pauschal zurückweisen. Einzelne Lücken schließt die Behörde selbst, soweit das ohne weitere Sachverständige möglich ist. Ein zeitnaher Kaufpreis nach § 198 Abs. 3 BewG belegt nur einen niedrigeren, nie einen höheren Wert. Für Ihre Praxis: Ein Gutachten lohnt sich auch dann, wenn ein höherer Kaufpreis im Raum steht.

