top of page
hero-hintergrund.jpg

Für Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare

ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER

Gutachten nach § 198 BewG: den niedrigeren Wert beim Finanzamt nachweisen

Das Finanzamt bewertet geerbte und geschenkte Immobilien nach Pauschalen. Liegt der tatsächliche Verkehrswert darunter, können Sie ihn mit einem Gutachten nachweisen. Hubert U. Rau ist von der IHK München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Gutachten mit dieser Qualifikation werden von Finanzämtern in der Regel bevorzugt anerkannt.

KURZANTWORT

 

§ 198 BewG erlaubt, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer einen niedrigeren Wert als den Steuerwert des Finanzamts anzusetzen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen. In der Praxis erkennen Finanzämter Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in der Regel bevorzugt an.

 

Es lohnt sich vor allem bei Sanierungsstau, Nießbrauch oder Wohnrecht, besonderen Lagenachteilen und in Landkreisen ohne Sachwertfaktor.

 

Frist beachten: Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids.

Nachweis nach § 198 BewG

niedrigerer gemeiner Wert

Öffentlich bestellt und vereidigt

IHK München und Oberbayern

Telefonnummer

0157 / 552 553 34

AUF EINEN BLICK

§ 198 BewG auf einen Blick.

WOFÜR

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Grundbesitz

WER DARF BEGUTACHTEN

 

Gutachterausschuss, öffentlich bestellte oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige

WELCHER BESCHEID

 

Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Lagefinanzamt, nicht der Steuerbescheid

FRIST

 

Einspruch binnen eines Monats; das Gutachten kann im Einspruchsverfahren nachgereicht werden

ALTERNATIVE

 

Ein zeitnaher Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 198 Abs. 3 BewG)

MASSSTAB

 

Verkehrswert zum Bewertungsstichtag nach ImmoWertV

Wann sich ein Gutachten lohnt

 

 

 

✓

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

✓

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

✓

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

✓

Die Bewertung des Finanzamts kennt Ihr Objekt nur aus Formularangaben. Je mehr wertmindernde Besonderheiten es hat, desto größer ist meist der Abstand zum tatsächlichen Wert.

 

Sanierungs- oder Instandhaltungsstau, Bauschäden, veraltete Haustechnik

 

Nießbrauch, Wohnrecht oder andere Rechte und Lasten im Grundbuch

 

Landkreis ohne Sachwertfaktor, z. B. Landkreis München, Miesbach oder Freising

 

Mietbindungen, niedrige Bestandsmieten, Denkmalschutz

 

Lagenachteile wie Lärm, Immissionen oder Altlasten

FIKTIV

Vorläufiger Sachwert

520.000 €

Ansatz Finanzamt (× Wertzahl 1,4)

728.000 €

Verkehrswert laut Gutachten

610.000 €

Niedrigerer Steuerwert

Rechenbeispiel Einfamilienhaus

WANN ES SICH LOHNT

Alle Zahlen frei gewählt. Die Wertzahl ergibt sich aus Anlage 25 BewG. Die Steuerersparnis hängt von Steuerklasse und Freibetrag ab.

✓

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

− 118.000 €

Und wann nicht: Liegt der Wert des Finanzamts schon auf Marktniveau, sagen wir Ihnen das im Erstgespräch offen.

ABLAUF

In vier Schritten zum Nachweis.

01

Bescheid prüfen

Sie senden uns Bescheid oder Feststellungserklärung. Wir sagen kostenlos, ob ein Gutachten sinnvoll ist.

02

Unterlagen

Grundbuchauszug, Pläne, Flächen, Modernisierungen. Was fehlt, beschaffen wir gemeinsam mit Ihnen.

03

Ortstermin und Gutachten

Persönliche Besichtigung durch den Sachverständigen, Bewertung zum Stichtag nach ImmoWertV.

04

Einreichen und begleiten

Sie oder Ihr Steuerberater reichen das Gutachten ein. Rückfragen des Finanzamts beantworten wir mit einer Stellungnahme.

WORAUF ES ANKOMMT

Was das Finanzamt an einem Gutachten prüft

Ein Gutachten wird nur anerkannt, wenn es methodisch sauber und nachvollziehbar ist. Darauf achten wir in jedem Gutachten:

ÖFFENTLICH BESTELLT UND VEREIDIGT

Warum das beim Finanzamt zählt

Hubert U. Rau ist von der IHK München und Oberbayern öffentlich bestellt und vereidigt. Vor der Bestellung prüft ein Fachgremium Sachkunde und persönliche Eignung. Danach steht der Sachverständige unter Aufsicht der Kammer und ist zu Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

 

Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werden von Finanzämtern deshalb in der Regel bevorzugt anerkannt.

  1. Qualifikation des Gutachters nach § 198 Abs. 2 BewG – bei uns öffentlich bestellt und vereidigt

  2. Bewertung zum richtigen Stichtag (Todestag bzw. Ausführung der Schenkung)

  3. Verfahren nach ImmoWertV, Wahl begründet

  4. Marktdaten belegt: Bodenrichtwert, Kaufpreissammlung, Marktbericht

  5. Abschläge nachvollziehbar hergeleitet

HÄUFIGE FRAGEN

Häufige Fragen zu § 198 BewG.

hintergrundanlaesse.png

Wer Ihr Gutachten erstellt

Der vereidigte Sachverständige Hubert Rau

Hubert U. Rau

Dipl. Betriebswirt (VWA), Fachautor

​​

​Von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
(Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern)

+49 (0) 157/ 552 553 34

Die zertifizierte Sachverständige Annette Rau

Annette Rau

Architektin, M. Sc. (TU)

Immobilienkauffrau (IHK)

​

Gemäß ISO/IEC 17024

zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung ZIS

Sprengnetter Zert (S)

+ 49 (0) 177/ 699 806 2

Der zertifizierte Sachverständige Kilian Rau

Kilian Rau

B.A. Betriebswirtschaft, Immobilienmanagement

​

Gemäß ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung ZIS

Sprengnetter Zert (S)

+ 49 (0) 157/ 377 506 35

​

KONTAKT

Wir prüfen kostenlos, ob sich ein Gutachten lohnt. Rückmeldung innerhalb eines Werktags.

Hubert U. Rau

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

0157 / 552 553 34

kontakt@rau-immobilienbewertungen.de

Der vereidigte Sachverständige Hubert Rau

Bescheid erhalten?
Jetzt prüfen lassen.

bottom of page